Jahreshauptversammlung 2022 des FC Bayern München eV 15.10.2022

@918: Okay, auf einen Rechtsstreit mit dir möchte ich mich nicht einlassen. Da könntest du Recht haben, das kann ich nicht beurteilen.

Was Ott angeht, glaube ich einfach, dass es ihm wirklich, aufrichtig und wahrhaftig nur um die Katar-Sache geht - und um nichts mehr. Er möchte den Verein nicht destabilisieren, er möchte sich nicht in die Geschäftspolitik einmischen - nichts. Er will nur raus aus Katar und sucht intensiv nach Wegen, wie er sein Ziel halbwegs satzungskonform erreichen kann. Das scheint ihm, wenn ich dir glauben schenken darf, nicht gelungen zu sein bzw. zu gelingen.

Aber jetzt sind wir wieder bei der Person Ott… ich weiß nicht, ob wir uns bezüglich seiner noch einigen werden. :wink:

Nur zu deiner Info: Die beiden Anträge von Ort habe ich bereits im letzten Jahr gelesen, als sie für die MV aktuell waren. Ich konnte da nichts offensichtlich satzungswidriges oder rechtswidriges erkennen. Wärst du so nett, mich einmal darauf hinzuweisen, wo genau hier das Problem lag?

Zu den Urteilen habe ich nur in der Sekundärberichterstattung gelesen, dass Ott einen Eilantrag gestellt habe, seinen Satzungsantrag auf der MV per einstweiliger Verfügung zuzulassen, weil die Bayern, die jeden Antrag für die MV eigens zulassen müssen, ihn zuvor vorsätzlich mehrere Wochen nicht bearbeitet hätten und in offenbar aussitzen wollten, bis die MV vorbei sein würde. Das Gericht hat diesen Eilantrag von Ott zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Frage Katar auch noch im nächsten Jahr entschieden werden könnte (oder so habe ich es gelesen). Welche Urteile von welchen Instanzen habe ich verpasst? Könntest du mich da mal schlau machen?

Den Aufsatz in der SpoPrax kann ich nicht lesen - ich habe versucht, ihn zu bekommen - weil ich bei Beck online keinen Account habe und ihn anderswo im Netz nicht gefunden habe. Kannst du mir auch hier eventuell weiterhelfen?

Das ist so witzig aus der Feder des Mannes, der ständig den halben Verein auswechseln will…

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@918: Auf der Webseite des Katar-Antrags heißt es zur Antragsumsetzung:

Die Mitgliederversammlung des Vereins kann zwar nicht unmittelbar für die AG verbindliche Beschlüsse fällen. Sie kann aber mittelbar beeinflussen, wie sich die Vertreter des Vereins in den Organen der AG verhalten.

Es wird davon ausgegangen, dass die handelnden Personen, insb. der AG-Vorstand, den Beschluss der Vereinsmitglieder anerkennen und dessen Umsetzung gewährleisten. Sofern dies nicht gesichert ist, etwa durch eine öffentliche Erklärung, kann bspw. der Aufsichtsrat ein Zustimmungserfordernis für neue Verträge oder Vertragsverlängerungen mit Qatar Airways und anderen katarischen Staatsunternehmen beschließen. Sollte sich im aktuellen Aufsichtsrat keine Mehrheit dafür finden, kann der FC Bayern München e. V. als 75-prozentiger Anteilseigner der AG geeignete Aufsichtsräte berufen. Alternativ kann er auch eine Regelung zum Unternehmensgegenstand in der AG-Satzung beschließen.

Darüber hinaus kann der Antrag ganz allgemein zu einer Sensibilisierung der verantwortlichen Personen bei zukünftigen Kooperationen beitragen. Er könnte auch Anlass dazu geben, für die Zukunft gemeinsam mit Experten und Fans einen Wertekodex sowie klare Richtlinien für Sponsorings zu erarbeiten. So könnten weitere Konflikte vermieden werden.

An welcher Stelle siehst du denn hier genau das Problem? Für mich liest sich das eigentlich weitgehend unauffällig. Selbst die Berufung „gefügiger“ Mitglieder in den Aufsichtsrat der AG durch den e. V. und die Änderung des Unternehmensgegenstands sind doch rein rechtlich nicht zu beanstanden, oder?

Man könnte sich als Präsidentschaftskandidat aufstellen lassen? Aha…. Erklär doch mal kurz, wie das beim FCB geht. Dir sind doch Regeln so wichtig.

Auf Alex‘ Frage nach deiner Motivation, Ott ständig herabzuwürdigen, bist du noch nicht eingegangen.

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Das musst Du schon selbst herausfinden- bist ja sonst so bewandert. Kleiner Tip, ein Blick in die Satzung würde helfen.
Zweiter Tip, ein vom FCB gesperrtes Mitglied hätte es sicherlich schwer.

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Dann ist es sicher nur eine Frage der Zeit, bis sich mal ein Ultra „aufstellen lässt“.
Mit anderen Worten: du hast mal wieder Quatsch geredet. Wo doch die FCB-Satzung deine Bibel ist…

Auch der Tip(p) ist Quatsch, was auch immer „gesperrt“ heißen mag.

@918: Hmm… Also

I.

Genau das hat Ott unter anderem gewollt, er schreibt ja:

Sollte sich im aktuellen Aufsichtsrat keine Mehrheit dafür finden, kann der FC Bayern München e. V. als 75-prozentiger Anteilseigner der AG geeignete Aufsichtsräte berufen.

II.

Es ist anscheinend komplizierter, als du es darstellst. Ich habe dieses interessante Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zu genau dieser Frage der Möglichkeiten und Grenzen der Zweckbestimmung des Unternehmens in der Satzung der AG gefunden. Da wird die Frage am Beispiel der Idee der Politik, in die Satzung der DB AG eine Gemeinwohlorientierung zu verankern, diskutiert. Ein Zitat daraus:

Neben dem Gesellschaftszweck kann eine Zielfestschreibung in aktienrechtlichen Satzungen auch
durch Bestimmung des Unternehmensgegenstandes erfolgen. Der Gegenstand des Unternehmens
muss nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG zwingend in der Satzung bestimmt sein. Der Begriff des Unternehmensgegenstandes ist gesetzlich nicht definiert. Aus den in § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG enthaltenen
Einzelanforderungen für Industrie- und Handelsunternehmen kann aber verallgemeinernd hergeleitet werden, dass der Unternehmensgegenstand den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft beschreibt. Grundsätzlich verdeutlicht der Unternehmensgegenstand durch welche Tätigkeit und mit welchen Mitteln der Gesellschaftszweck erreicht werden soll. Durch die Bestimmung des Gesellschaftsgegenstandes kann daher – sofern dies zur Sicherung des jeweiligen Gesellschaftszwecks erforderlich ist – das Angebot der Gesellschaft am Markt vorgezeichnet werden.
Für dieses Agieren der AG am Markt können durch die Bestimmung des Unternehmensgegenstandes relativ enge Vorgaben gemacht werden. (Letzte Hervorhebung von mir).

Das Gutachten erwähnt darüber hinaus auch die Geschäftsordnung, in der man dem Vorstand in seinem Agieren lenken kann. Das AktG hat zwar eine hohe sogenannte Satzungsstrenge, aber so völlig unmöglich scheint die Vorgabe von Korridoren für das erlaubte Handeln des Vorstandes in der Satzung nicht zu sein.

III.

Nein, aber ich glaube, das ist auch gar nicht gemeint. Der e. V. hat 75,1 % der Anteile an der AG und kann damit auf der Gesellschafterversammlung der AG mit dieser Dreiviertelmehrheit die erforderliche Satzungsänderung der AG beschließen. Korrigiere mich, wenn ich mich irre.

IV.

Danke für den Link zu dem Artikel. Daraus ergibt sich, dass das Urteil des Amtsgerichts München in erster Instanz (wie ich oben schon sagte) den Antrag von Ott nur wegen mangelnder Dringlichkeit und nicht wegen etwaiger Defizite des Antrags in der Sache zurückgewiesen hat. Es hat sogar explizit empfohlen, einen Spontanantrag bei der MV zu stellen - also genau das, was du die ganze Zeit als rechtswidriges Vorgehen seitens Otts deklarierst.

Da Ott sich nicht geschlagen geben wollte, ist er dann vor das Landgericht München gezogen um dort zu erwirken, dass sich die MV mit seinem Antrag beschäftigen muss. Das LG hat die Beschwerde unter dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Mitgliederversammlung für die Entscheidung in dem betreffenden Fall nicht zuständig sei (sondern ausschließlich das Präsidium des e. V.). Aber: Ich habe mir das Urteil mal angeschaut und in der Urteilsbegründung heißt es explizit:

Verlagert die Satzung wirksam eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung auf eine andere Stelle, ist dies für die Mitgliederversammlung bindend. Unbenommen bleibt der Mitgliederversammlung, durch Satzungsänderung die betreffende Zuständigkeit zu sich zurückzuholen, oder sie kann durch Weisungen an die entsprechende Stelle die entsprechende Stelle ihren Willen durchsetzen, wenn nicht die satzungsmäßige Zuständigkeitsdelegation die Weisungsfreiheit der anderen zuständigen Stelle bezweckt (BeckOGK-Notz, Stand 15.9.2018, § 32 BGB, Rn. 24 m.w.N.; s. auch OLG Celle Beschluss vom 28.8.2017, 20 W 18/17). (Hervorhebung von mir)

Das sieht für mich als Nicht-Fachmann doch deutlich danach aus, als könne man über eine Satzungsänderung im e. V. bewirken, dass der e. V. zukünftig ihm unliebsame Anträge wie den von Ott nicht einfach mehr so durch Nichtzulassung bereits im Ansatz, das heißt ohne dass er überhaupt bis zur MV durchdringt, ersticken kann, indem z. B. zukünftig einfach grundsätzlich alle Anträge vor der MV landen oder die MV selbst über die Zulässigkeit von Anträgen entscheiden kann.

Ott hat also durchaus noch rechtliche Möglichkeiten, seinen Antrag weiter zu betreiben, auch wenn es natürlich zunehmend schwieriger wird, der MV gegenüber zu begründen, warum man erst einmal einen Satzungsänderung beschließen muss, nur um den Antrag anschließend überhaupt erst zulassen zu können, geschweige denn ihn zu beraten und abzustimmen.
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Ist das nicht ein wenig eine Diskussion um des Kaisers Bart?

Es wird niemals eine Satzungsänderung geben, welche die Zuständigkeit für Verträge mit Sponsoren aus der AG zur MV delegieren kann.

Ob das rechtlich möglich wäre ist aus meiner Sicht belanglos (auch wenn ich denke, dass es genügend Gründe gäbe die auch juristisch dagegen sprechen. Wofür hab ich eine AG, wenn die ihre Kernaufgaben nicht ohne Zustimmung der MV machen kann. Die AG wäre damit ab absurdum geführt. Wofür soll die Geschäftsleitung denn Verantwortung übernehmen, wenn eine MV ihr sagt, welchen Vertrag sie unterschreiben darf und welchen nicht?).

Der springende Punkt ist, selbst im Avocato Fantasy Land, in dem ein solcher Antrag zur Abstimmung kommen würde, gäbe es niemals eine Mehrheit für einen solchen Antrag. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder haben doch alle genügend Verstand einem solchen Unterfangen keine Unterstützung zu geben.

Ich kenne keine Geschäftsleitung einer AG die vor Unterzeichnung eines Vertrages der zur normalen Geschäftstätigkeit der AG gehört, erst den Mehrheitseigner fragen muss, ob sie den Vertrag unterzeichnen darf.

Ich bin kein Jurist, aber was ich über Jura gelernt habe ist, dass im Grunde das normale Rechtsempfinden das man so in sich trägt, viel eher den Gesetzen und der Rechtssprechung entspricht, als die Ideen die auf juristischen Winkelzügen basieren.

Darum ist es widersinnig einer AG das Recht auf eine selbständige Vertragsschliessung eines Sponsors absprechen zu wollen. Es sie denn der Vertrag wäre sittenwidrig, illegal oder ähnliches.

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Als Laie sehe ich da auch kaum Chancen auf Erfolg. Wir leben aber Gottseidank in einem Land, in den jedermann das Recht hat zu versuchen seine Interessen mit juristischen Mitteln durchzusetzen. Ich vertraue unserem Rechtsstaat in solchen Belangen.

@ChrisCullen: Nein, aber darum geht es doch auch gar nicht. Die Gesellschafter der AG können mit der erforderlichen Mehrheit von 75% eine Satzungsänderung in ihrer eigenen Satzung beschließen, die vorsieht, dass der Vorstand bei seinem Handeln gewisse Kriterien berücksichtigt, etwa die menschenrechtliche Unverdächtigkeit aller gewählten Geschäftspartner. Das zumindest ist die Idee.

Von einer direkten Einflussnahme der Mitglieder des Vereins auf den Vorstand oder die Geschäftstätigkeit einer seiner Tochtergesellschaften ist doch gar nicht die Rede.

Ja, aber genau das habe ich doch gerade geschrieben???

Ich stehe auf dem Schlauch.

Was hindert die Aktionäre der AG auf der JHV der AG mit Wirkung für ihre eigene Satzung gewisse Handlungskorridore für den Vorstand zu beschließen, etwa in Form einer Geschäftsordnung, einer Spezifizierung des Unternehmensgegenstandes oder auch des Gesellschaftszwecks?

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Die Aktionäre des EV werden an der JHV der AG soweit ich weiß vom Verwaltungsbeirat vertreten.
Dieser wird vom Präsidium gewählt.

Also müsste man, wenn einem die Politik des Präsidiums nicht passt, dieses abwählen. Also Hainer, Mayer und Mennekes.

Ich bin ja auch total gegen die Fortführung dieses elendiglichen Katar Sponsoring.

Hier aber Regeln aufzuerlegen finde ich nicht sonderlich gut. Wo zieht man da die Grenze? Mir ist das alles zu schwammig. Ethik kann man nicht nicht mit Vorschriften erreichen. Anstand, Feingefühl und der gesunde Menschenverstand regeln diese Dinge meist besser. (das klappt bei weitem nicht immer, ich weiß).

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Das ist mir doch alles bewusst. Deswegen wollte Ott ja auch dafür sorgen, dass die Leute, die vom e. V. als Vertreter des Mehrheitsaktionärs FC Bayern München e. V auf die JHV der FC Bayern München AG entsandt werden, im Sinne des e. V. eine Satzungsänderung bei der AG, die diese Handlungskorridore für den Vorstand der AG vorsieht, anstrengen und mit ihrer 75%-Mehrheit dafür sorgen, dass die auch durchgesetzt wird, sozusagen per Beschluss auf der MV des e. V. dazu gebracht werden, bei der AG im Sinne von Ott zu handeln. Falls das nicht geht, wollte er Leute ins Präsidium des e. V. wählen lassen, die in seinem Sinne bei der JHV der AG abstimmen.

Das ist doch eigentlich gar nicht so schwer. Und hört sich für mich auch nicht schrecklich illegal an.

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Du hast es erfasst. Genau das hätte Ott im äußersten Fall tun wollen und diese Leute dann durch Leute ersetzen wollen, die in seinem Sinne handeln.

Das kann er doch immer noch versuchen. Es wird ihm nicht gelingen denke ich. Aber natürlich kann er versuchen das Präsidium abzuwählen und Leute zu installieren die anders handeln als das aktuelle Präsidium.

Ich denke, es ist aussichtslos und bringt mehr Unruhe und am Ende zersplittert es womöglich die Ablehnung zum Katar Deal, überdeckt dieses Vorhaben zu Gunsten einer „Palastrevolution“ die dann im Vordergrund steht.

Aber natürlich ist es sein Recht für eine Abwahl zu kämpfen und dafür dass man „seine“ Kandidaten hineinwählt. Klingt dann alles eher nach dem örtlichen Turnverein aus Giesing, aber gut.

@918: Ich habe mir jetzt noch einmal sorgfältig Otts Antrag, das Urteil des LG München, die Satzung des e. V. und die Satzung der AG durchgelesen sowie diverse Online-Recherchen zu offenen Fragen, die ich noch hatte, angestellt.

Mein Fazit: Du hast im Wesentlichen recht. Mea culpa. Ich war etwas zu großzügig mit der Qualität und Stoßrichtung von Otts Antrag.

In der Tat wären die beiden vordergründig rechtlich legalen Wege, die Ott wählen könnte (oder hätte wählen können), um sein Ziel zu erreichen:

1. Die Beantragung einer Satzungsänderung, die die Geschäftsführung für den Bereich Fußball aus der ausschließlichen Zuständigkeit des Präsidiums herausholt und dann, in einem zweiten Schritt, die Ergänzung der Satzung um einen Passus, der das Präsidium anweist, in ihrer Rolle als Aufsichtsräte in der AG dafür zu sorgen, dass der Sponsorenvertrag mit Katar beendet wird. ABER...

…laut AktG können Aufsichtsräte vom Entsender nicht an Weisungen gebunden werden (das scheint jedenfalls die herrschende Meinung in der deutschen Rechtsszene zu sein), so dass eine solche Weisung an das Präsidium in der Tat wahrscheinlich nicht rechtens und damit nichtig wäre, so dass Ott eigentlich nur noch ein zweiter Weg bleibt, nämlich

2. Die Abwahl des bestehenden Präsidiums und Neuwahl eines seinem Katar-Antrag wohlgesonnenen Präsidiums, das dann in der AG in seinem Sinne dafür sorgt, etwa durch Änderung der Geschäftsordnung oder Anstrengung einer Satzungsänderung, dass der Sponsorenvertrag der Bayern mit Katar beendet wird.

Aber diesen zweiten Weg scheint Ott tatsächlich gar nicht vorgehabt zu haben respektive, wenn doch, dann hat er das zumindest in seinem Antrag derart verklausuliert ausgedrückt, dass es nicht deutlich wird:

…kann der FC Bayern München e. V. als 75-prozentiger Anteilseigner der AG geeignete Aufsichtsräte berufen.

Wie soll das gehen? Das müsste der Aktionär „FC Bayern München e. V.“ auf der Hauptversammlung der FC Bayern München AG ja erst einmal wollen - und er will bekanntlich nicht. Also bleibt als Ausweg wieder nur Möglichkeit 2, Austausch des Präsidiums, damit der e. V. auf der nächsten Hauptversammlung der AG auch tatsächlich will.

Ich war wohlwollend genug, Ott von vorneherein dieses Ziel (Austausch des Präsidiums) zu unterstellen (weil es die einzig logische Konsequenz ist), musste mich dann aber bei einem nochmaligen Lesen seines Antrags eines Besseren belehren lassen. So wie er das formuliert, hat er soweit wohl nicht gedacht bzw., wenn doch, sich zumindest nicht getraut, dies explizit in seinen Antrag zu schreiben (mit dem Vorschlag, Hainer abzuwählen, hätte er wahrscheinlich keine Beliebtheitspreise gewonnen…).

Du hast also i. W. Recht, @918, ich war etwas zu großzügig mit Herrn Ott (und etwas zu uninformiert über die Rechtslage), aber ich würde zu Otts Verteidigung trotzdem noch anführen wollen, dass er explizit auch an die Möglichkeit seines Antrags als ein rechtlich unverbindliches, aber starkes symbolisches Signal an die verantwortlich handelnden Personen im Verein und AG gedacht hat, das es gegeben hätte, wenn der Antrag verabschiedet worden wäre. Vielleicht hätte er all die verschiedenen Ziele und Mittel, die ihm so vorschwebten, nicht in einem einzelnen Antrag bündeln sollen, sondern mehrere voneinander unabhängige Anträge stellen sollen, dann hätte möglicherweise der FC Bayern sogar einen davon zugelassen oder die Gerichte, weil sie sozusagen unzufrieden mit einem spezifischen Rechtsaspekt an dem Antrag waren, mit ihrer Zurückweisung nur einen Antrag getroffen und nicht gleich den ganzen Vorstoß von Ott im Ganzen getötet.

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Das kann ein „Entsender“ Gottseidank und mit Fug und Recht nicht. Ein Lob auf unser Rechtssystem das einen solchen Weg natürlich nicht zulässt. Wie ich sagte, es wäre total unlogisch und würde auch nicht dem allgemeinen Rechtsempfinden entsprechen.

Eine Mehrheit der Aktionärsstimmen kann den AR entlassen, wenn er nicht im Sinne der Mehrheit der Aktionäre handelt. Aber soweit waren wir schon.

Am Ende bleibt es eine Diskussion um des Kaiers Bart. Es gibt für diese Haltung keine Mehrheit an einer MV. Wird es nie geben.

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Sehr gut! Sehr gut. Einer muss aufpassen!

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Ich denke, dass viele Ott erstmal positiv gegenüberstanden oder es noch tun, weil er sich für eine „gerechte“ Sache einsetzt, die bei einigen Mitgliedern Anklang findet.
Stellen wir uns nur mal vor, jemand würde einen ähnlich aufgebauten Antrag stellen mit dem Ziel, dass die Vertreter des eV in der AG dafür sorgen, dass bei der Kaderzusammenstellung darauf geachtet werden muss, dass mehr als die Hälfte aller Spieler potentielle deutsche Nationalspieler sein müssen. Ich denke, dass der Aufschrei (mMn völlig zurecht) sehr groß wäre und man dem Antragsteller seine juristische Unkenntnis links und rechts um die Ohren hauen würde.
Nur weil man eine Sache an sich sympathisch findet, dürfen aber nicht andere Maßstäbe gelten.
Etwas vergleichbares erleben wir ja derzeit mit den Klimaaktivisten. Da werden illegale Aktionen ja auch in einigen Teilen der Bevölkerung, der Medien und sogar der Politik insgeheim gutgeheißen. Stellen wir uns vor, was los wäre, wenn sich jemand auf die Straße klebt und beispielsweise für eine andere Einwanderungspolitik und schärfere Abschieberegeln protestiert.
Bitte nicht falsch verstehen: Als Normalbürger darf man natürlich differenzieren und sagen, dass man manche Dinge, die nicht legal sind, eher akzeptieren kann als andere. In einer funktionierenden Demokratie (egal ob in einem Verein oder außerhalb) müssen Satzungen, Gesetze etc. einfach gelten und eingehalten werden und es muss dabei erst einmal egal sein, welche Motivation jemand für seine nicht regelkonforme Handlung hatte.

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@willythegreat: Du unterstellst mir - so interpretiere ich dich jedenfalls, auch wenn du mich nicht explizit ansprichst, aber wenn ich mich irre, korrigiere mich bitte -, dass ich aus Sympathie für Otts Sache nicht rechtmäßiges Handeln von ihm gebilligt hätte bzw. billigend in Kauf nehmen würde.

Das ist nicht der Fall. Ich war der aufrichtigen Überzeugung, dass Otts Antrag eine tragfähige rechtliche Basis hatte und auf basierend auf dieser Überzeugung habe ich mich auch mit dem Antrag auseinandergesetzt.

Ich denke, ich bin im allgemeinen schon in der Lage, zwischen meiner Sympathie oder Antipathie für eine Sache und der Frage ihrer Rechtmäßigkeit zu unterscheiden. Auch in der Argumentation. Du wirst z. B. in diesem ganzen Thread kein einziges Werturteil meinerseits dazu finden, wie ich persönlich zu dem Katar-Antrag inhaltlich eigentlich stehe, denn das war nicht der Punkt. Ich wollte hier nicht meine Sympathie oder Antipathie für diese Sache zum Ausdruck bringen, sondern ursprünglich nur ergründen, woher @918 krasse Abneigung gegenüber Michael Ott als Person kommt (die ich absolut nicht teile und in ihrem Zustandekommen auch nahezu unerklärlich finde - und das ist das einzige Werturteil, welches ich persönlich in diesem Thread bisher gemacht habe) und danach, angesteckt durch die Diskussion, die rechtlichen Komplikationen im Zusammenhang mit dem Antrag eruieren.

Tatsächlich ist mein Gesamturteil über den Antrag von Ott in der Rückschau jetzt so, dass er ihn inhaltlich und rechtlich einfach schludrig gemacht hat und dass @918 mit seiner rechtlichen Bewertung ziemlich richtig lag.

Ott hätte einfach einen Antrag stellen sollen, der das Katar-Engagement der Bayern symbolisch verurteilt, ohne dass daraus irgendwelche rechtlich verbindlichen Konsequenzen für den Verein oder die AG erwachsen wären (das hätten die Gerichte nicht so ohne weiteres zurückweisen können und hätte vielleicht sogar auf der MV eine Chance für eine satte Mehrheit gehabt), oder, wenn ihm das zu unverbindlich oder zu wenig ist, er hätte dafür sorgen sollen, dass das bestehende Präsidium um Hainer, Mayer und Co abgewählt wird und durch ein Anti-Katar-Präsidium ersetzt wird, das dann in der AG weitere Schritte hätte einleiten können.

Aber so, wie er den Antrag formuliert hat, stand er in der Tat rechtlich auf sehr tönernen Füßen. Das ist mir aber in der Auseinandersetzung damit erst klar geworden, das wusste ich nicht schon vorher. Und deswegen ist deine Unterstellung (kein Angriff, bitte korrigiere mich!), ich hätte Otts Antrag aus persönlicher Sympathie für die Sache verteidigt, nicht korrekt.

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